JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Arzneimittelüberwachung
| Rechtsgebiete: | AMG |
| Schlagworte: | Arzneimittelüberwachung, Gebühren, Kosten der Überwachung |
| Stichwort: | Arzneimittelüberwachung |
| Leitsatz: | 1. Für die Regelmäßige Arzneimittelüberwachung nach §§ 64 ff AMG können nach niedersächsischem Landesrecht Gebühren erhoben werden. 2. Hat das Land Niedersachsen für die Arzneimitteluntersuchung ein amtliches Untersuchungsinstitut in Form einer GmbH bestimmt, so können dessen erforderliche Aufwendungen grundsätzlich als Auslagen in die Gebühr einbezogen werden. Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die das Land nicht zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gesundheitsvorsorge als Infrastrukturkosten selbst zu tragen hat. 3. Erstattungsfähige Aufwendungen einer GmbH bedürfen in Bezug auf Stundenkosten und Stundenzahl eines transparenten Nachweises. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 116/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AMG |
| Schlagworte: | Arzneimittelüberwachung, Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt zur Anwendung an eigenen Patienten, Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes. |
| Stichwort: | Arzneimittelüberwachung |
| Leitsatz: | Die arzneimittelrechtliche Regelüberwachung nach §§ 64 ff. AMG kann nicht angeordnet werden zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Arzneimittelherstellung vorliegt und ob diese ggf. deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fällt, weil sie durch einen Arzt zur ausschließlichen Anwendung bei eigenen Patienten erfolgt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 16.03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AMG |
| Schlagworte: | Arzneimittelüberwachung, Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt zur Anwendung an eigenen Patienten, Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes. |
| Stichwort: | Arzneimittelüberwachung |
| Leitsatz: | Die arzneimittelrechtliche Regelüberwachung nach §§ 64 ff. AMG kann nicht angeordnet werden zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Arzneimittelherstellung vorliegt und ob diese ggf. deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fällt, weil sie durch einen Arzt zur ausschließlichen Anwendung bei eigenen Patienten erfolgt (wie Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 16.03 -). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 17.03 | |
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