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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 89/00 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Togo, Verfolgung, politische Exilpolitik, Asylantragstellung, Wahrscheinlichkeit, beachtliche JC-JA, ARTSA, Demonstration, Hungerstreik
Stichwort:ARTSA
Leitsatz:1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.

2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 89/00



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 239/00 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Togo, Verfolgung, politische, Exilpolitik, Asylantragstellung, Wahrscheinlichkeit, beachtliche, JC-JA, ARTSA, Demonstration, Togowiwo, Degli, Hungerstreik, Folgeantrag
Stichwort:ARTSA
Leitsatz:1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.

2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 239/00

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 412/98 vom 16.01.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:PDR, EKPEMOG, Verfolgung, Rückkehr, Exilpolitik, Mitgliedschaft, Organisation - Mitgliedschaft, Demonstration, Hungerstreik, EXPO, Funktion, Bâtir le Togo, ARTSA
Stichwort:ARTSA
Leitsatz:1. Die Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo.

2. Ob exilpolitische Tätigkeiten Verfolgungen auslösen können, ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Weder die Mitgliedschaft in togoischen Auslandsorganisationen noch die Teilnahme an De-monstrationen lösen für sich genommen die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Verfolgung aus. Entscheidend ist auch nicht notwendig die Stellung innerhalb einer solchen Organisation, sondern der Grad der politischen Betätigung und deren Bekanntheit sowie die anzunehmende "Gefährdung" des Machtanspruchs der Diktatur in Togo.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, A 2 S 412/98


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