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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO
Schlagworte:Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr
Stichwort:Artenschutz
Leitsatz:1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 C 1347/08.N vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BNatSchG, V-RL
Schlagworte:Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Ausweichhabitat, Befreiung, Befristung, Bestandsgefährdung, Erhaltungszustand, Ersatzlebensraum, Pachtvertrag, Vogelschutz
Stichwort:Artenschutz
Leitsatz:Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden.

Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 C 1347/08.N

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 267/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung
Stichwort:Artenschutz
Leitsatz:1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10435/08.OVG vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europäische Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Bachdurchlass, Bedarfsplan, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bergwerk, Bewertung, Biotop, Bundesfernstraße, Deponie, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Erdmasse, Ermittlung, Fledermaus, Fledermausschutz, Fledermausquartier, FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kollision, Kompensation, Lebensraumtyp, Naturschutzverein, nachgelassener Schriftsatz, Planfeststellung, Präklusion, Schutzgebiet, Straßenbepflanzung, Tunnel, Tunnelsprengung, Überflughilfe, Verbandsklage, Verträglichkeitsprüfung, Vogelschutzgebiet, Vorkommen, Vorbehalt, worst-case-Betrachtung, Zerschneidung
Stichwort:Artenschutz
Leitsatz:Zur Ortsumgehung einer bestehenden Bundesstraße (B 427), die erstmals ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier anschneidet und im weiteren Verlauf durch einen Tunnel führt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10435/08.OVG


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