JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Arrestzelle
| Rechtsgebiete: | LDO |
| Schlagworte: | Polizeibeamter, Körperverletzung im Amt, Entfernung aus dem Dienst |
| Stichwort: | Arrestzelle |
| Leitsatz: | 1. Begeht ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person, ist die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme, es sei denn dem Übergriff ging eine schwere Provokation oder ein Angriff voraus (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris). 2. Der Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens kommt nicht in Betracht, wenn das Versagen des Beamten aus verschiedenen Teilakten (hier: Körperverletzung; Abfassen eines unrichtigen Vorkommnisberichts; bewusstes Erschweren der Ermittlungen über Jahre hinweg) besteht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 16 S 616/08 | |
| Rechtsgebiete: | BayPAG, FGG, FreihEntzG, VersG |
| Stichwort: | Arrestzelle |
| Leitsatz: | 1. Die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG enthaltenen Kriterien stellen der Polizei und den zuständigen Gerichten konkrete Anhaltspunkte für eine Prognoseentscheidung über das unmittelbare Bevorstehen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zur Verfügung; es handelt sich dabei nicht um Regelbeispiele sondern um Prognosekriterien, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem unmittelbaren Bevorstehen der Straftat ausgegangen werden kann. 2. Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert; das sind neben aktiven Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen. 3. Ein Halstuch ist ersichtlich zur Begehung einer Straftat, nämlich der verbotenen Vermummung (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) bestimmt, wenn es vom Betroffenen als solches verwendet wird, indem dieser durch das Hochziehen des Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begeht. 4. § 5 Abs. 1 FreihEntzG verlangt zwingend eine mündliche Anhörung (nur) vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung; bei nachträglichen Entscheidungen über eine bereits beendete Freiheitsentziehung kann sich der Richter einen Eindruck über die Verfassung und den Zustand des Betroffenen gerade zur Zeit der Polizeihaft im Allgemeinen nicht mehr verschaffen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 10/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vereinfachtes Berufungsverfahren, Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung, Senatswechsel, Parallelverfahren |
| Stichwort: | Arrestzelle |
| Leitsatz: | Eine Entscheidung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Berufungsinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (hier: nach Schluss der mündlichen Verhandlung Senatswechsel und Klärung der relevanten Problematik in einem Parallelverfahren). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 6 S 971/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Schlagworte: | Demokratische Republik Kongo, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, Exilpolitische Betätigung, Verfassungsrechtlicher Abschiebungsschutz, Menschenrechtlicher Mindeststandard, Allgemeingefahr, Extremgefahr, Schlechte Lebensverhältnisse, Malaria, Semi-Immunität |
| Stichwort: | Arrestzelle |
| Leitsatz: | 1. Asylbewerbern aus der Demokratischen Republik Kongo droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen der Asylantragstellung, des Verbleibs im Ausland oder einer wenig exponierten exilpolitischen Tätigkeit ohne "eigenes Gesicht" in der breiten deutschen Öffentlichkeit politisch verfolgt zu werden. 2. Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382). 3. Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272). 4. Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.). 5. In Fällen allgemeiner schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat (soziale und wirtschaftliche Mißstände) kann eine solche Extremgefahr in aller Regel nicht allein auf statistische Sterberaten gestützt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259). 6. Aus den in der Demokratischen Republik Kongo (Raum Kinshasa) herrschenden schlechten Lebensverhältnissen lässt sich keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer herleiten, welche eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die daraus entstehen, dass die in der Demokratischen Republik Kongo durch Infektionen erworbene Semi-Immunität gegen Malaria infolge des Auslandsaufenthalts verloren gegangen ist. 7. Die dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse erlauben keine abschließende Beurteilung, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 967/01 | |
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