JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Arresthypothek
| Rechtsgebiete: | ErbbauRG |
| Stichwort: | Arresthypothek |
| Leitsatz: | Bedarf die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek der Zustimmung des Grundstückseigentümers - bzw. des Obererbbauberechtigten -, kann der Erbbauberechtigte diese verlangen, wenn die Belastung u. a. mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Hypothek der Sicherung von Ersatzansprüchen deliktisch Geschädigter gegen den Erbbauberechtigten dienen soll. Deshalb besteht auch kein Recht eines entsprechenden Gläubigers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek, wenn er den vermeintlichen Anspruch des Erbbauberechtigten auf deren Erteilung sich im Wege der Pfändung zur Einziehung hat überweisen lassen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 145/07 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, ZPO |
| Schlagworte: | Argentinien, Anleihen, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Arrest, Arrestgrund, Vollstreckungsgefährdung, Immunität, Zwangsvollstreckung, ordre public, Notstand |
| Stichwort: | Arresthypothek |
| Leitsatz: | Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 8 U 52/03 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, ZPO |
| Schlagworte: | Argentinien, Anleihen, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Arrest, Arrestgrund, Arrestbefehl, Vollstreckungsgefährdung, Zwangsvollstreckung, Annahmeverzug, Eigentümergrundschuld, Arresthypothek |
| Stichwort: | Arresthypothek |
| Leitsatz: | 1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist. 2. Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 8 U 149/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Steuerhinterziehung, Arrest, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensverzögerung |
| Stichwort: | Arresthypothek |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 372/08 | |
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