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Arrest und einstweilige Verfügung

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OLG-CELLE – Urteil, 14 U 116/02 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Verfahrensrecht, Arrest und einstweilige Verfügung
Stichwort:Arrest und einstweilige Verfügung
Leitsatz:Liegt zwischen der Fertigstellung der Bauarbeiten und der Erstellung der Schlussrechnung ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren und zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und der Beantragung der einstweiligen Verfügung noch einmal 9 Monate, ist kein Verfügungsgrund mehr gegeben.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 116/02




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