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armenische Volkszugehörige

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 460/06.A vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, QRL
Schlagworte:armenische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, individuelle Verfolgung, interner Schutz, russische Föderation, soziale Gruppe, stichhaltige Gründe, Terrorismusabwehr, Tschetschenien
Stichwort:armenische Volkszugehörige
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die dort geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im August 2001 gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die als Gruppe im 2. Tschetschenienkrieg unmittelbar von Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte bedroht waren.

2. Kommen zu den Aspekten der unter 1. genannten gruppenbezogenen Verfolgung individuelle Verfolgungsgründe wegen Terrorismusvorwurfs hinzu, steht den betroffenen Personen eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL auch nicht in der armenischen Diaspora zur Verfügung.

3. Im Fall der auch individuell anzunehmenden Vorverfolgung sprechen weder bezogen auf die Heimatregion Tschetschenien, noch auf die armenische Diaspora noch hinsichtlich der übrigen Gebiete der Russischen Föderation stichhaltige Gründe dagegen, dass der Flüchtling erneut von Verfolgung oder einem anderen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL).

4. Die von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Maßnahmen auf dem Höhepunkt des 2. Tschetschenienkrieges stellen sich überwiegend nicht als legitime Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen dar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 460/06.A



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 457/06.A vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, QRL
Schlagworte:armenische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalgernative, interner Schutz, maßgeblicher Zeitpunkt, russische Föderation, Tschtschenien, Verfolungswahrscheinlichkeit
Stichwort:armenische Volkszugehörige
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im November 2002 gelebt haben, gehören der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier an (§ 60 Abs. 1 AufenthG), die im Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von den russischen Sicherheitskräften mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen überzogen worden sind.

2. Ethnische Armenier, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, bei denen jedoch ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen weder nachgewiesen noch vermutet werden kann, können aufgrund der festgestellten Vorverfolgung nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien verwiesen werden (Art. 4 Abs. 4 QRL).

3. Ethnischen Armeniern, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, steht, soweit bei ihnen kein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen festgestellt worden ist oder unterstellt werden kann, in den Gebieten der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation, dort insbesondere in Stawropol, Krasnodar oder Rostow am Don eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL zur Verfügung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 457/06.A

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie-2004/83/EG-(QRL), GG, AuslG, AufenthG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Aserbaidschan, armenische Volkszugehörige, Ehe, aserische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, mittelbare Gruppenverfolgung, Drittverfolgung, Verfolgungsdichte, Fluchtalternative, Berg-Karabach, illegale Ausreise, Staatsangehörigkeit, Entziehung, Nachfluchtgrund, Flüchtlingseigenschaft
Stichwort:armenische Volkszugehörige
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 899/03


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