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Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN – Urteil, OVG 6 A 12.03 vom 22.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, DSchG Bln
Schlagworte:Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Widerruf der Baugenehmigung (OVG 6 B 17.03), Bebauungsplan, Eintritt in das Bebauungsplanverfahren, Senatsverwaltung als Plangeber, Planrechtfertigung, (keine) Negativplanung, Angebotsbebauungsplan, Projektbebauungsplan, räumlicher Geltungsbereich, Gehrecht, Arkade, Arkadierung, Verkehr, Enteigung, enteignungsrechtliche Vorwirkungen, Träger öffentlicher Belange, TOB, Denkmalschutz, Landesdenkmalamt, Denkmalfachbehörde, Oberste Denkmalschutzbehörde, Abwägung, Abwägungsvorgang, Abwägungsdefizit, Abwägungsergebnis
Stichwort:Arkade
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht deswegen zu verneinen, weil im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet.

2. Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden.

3. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen.

4. Das Landesdenkmalamt, dem als Denkmalfachbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln die Aufgabe der Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommt, ist eine in besonderer Weise fachkundige Behörde.

5. Der Plangeber ist verpflichtet, den Grad der Betroffenheit eines öffentlichen Belangs von sich aus zu ermitteln. Er hat sich durch Nachfrage bei der fachkundigen Behörde zu vergewissern, ob an einer vor Einleitung des Aufstellungsverfahrens dargelegten Einschätzung festgehalten wird.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 6 A 12.03



OVG-BERLIN – Urteil, OVG 6 B 17.03 vom 22.05.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, BauGB
Schlagworte:Widerruf einer Baugenehmigung, Widerruf nach Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, Normenkontrollverfahren OVG 6 A 12.03, Aufstellungsbeschluss, Veränderungssperre, geänderte Rechtsvorschrift, nachträgliche Tatsache, Rechtstatsachen, schwere Nachteile für das Gemeinwohl, Verkehr, Verkehrskonzept, Arkade
Stichwort:Arkade
Leitsatz:1. Wegen der Systematik der Widerrufstatbestände ist der Widerrufsgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einschränkend auszulegen.

2. Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszulegen, widerspicht den fachgesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches, die ein differenziertes planerisches Instrumentarium zur Sicherung der gemeindlichen Planungsabsichten bereithalten.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 6 B 17.03


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