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Arglistanfechtung bei Grundstückskauf wegen Altlasten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 8 U 49/08 vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arglistanfechtung bei Grundstückskauf wegen Altlasten
Stichwort:Arglistanfechtung bei Grundstückskauf wegen Altlasten
Leitsatz:1. Auch der bloße Verdacht auf bestehende Altlasten kann einen Sachmangel des verkauften Grundstücks nach § 434 BGB begründen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer ungefragt darüber aufzuklären, dass er vor dem Verkauf des Grundstücks, auf dem eine Wohnbebauung stattfinden soll und auf dem früher eine Sägerei und Zimmerei betrieben wurde, auf einem begrenzten Teil des Grundstücks wegen eines undichten Tanks im Erdreich einen Bodenaustausch wegen des Auslaufens ölhaltiger Flüssigkeiten hat vornehmen lassen, wenn er nicht sicher davon ausgehen kann, dass sich auf dem übrigen Grundstück keine weitere Kontamination befindet. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Beseitigung des verseuchten Erdreichs und Verkauf nur zwei Jahre liegen, bauliche Veränderungen mit Erdbewegungen auf dem Grundstück stattfanden und an anderen Stellen des Grundstücks keine Bodenuntersuchungen stattfanden.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 49/08




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