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Architektenrecht

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, VII ZR 130/07 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Architektenrecht
Leitsatz:Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.
Volltext: BGH - Urteil, VII ZR 130/07



OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-23 U 140/08 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Architektenrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-23 U 140/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 27 U 157/08 vom 16.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, AIHonO
Stichwort:Architektenrecht
Leitsatz:1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen Architekten oder Werkunternehmer auf Abrechnung seiner Leistungen und ggf. Rückzahlung seiner überschüssigen Abschlagszahlungen (hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06) entsteht erst nach Beendigung des Vertrages.

2. Davor ist dieser Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn die weitere Durchführung des Bauvorhabens ins Stocken geraten ist und die vollständige Erfüllung des Vertrages damit bis auf Weiteres ausbleiben wird.

3. Die Rechte des Auftraggebers, dem an der Abrechnung seiner eventuell überhöhten Abschlagszahlungen gelegen ist, sind durch die Möglichkeit gewahrt, den Vertrag frei gemäß § 649 BGB oder - wenn ein Grund gegeben ist - fristlos zu kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vertragspartner zu schließen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 27 U 157/08

BGH – Beschluss, NotZ 21/08 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, BeurkG
Stichwort:Architektenrecht
Leitsatz:a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar ("Erbscheinsverhandlung") ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung.

b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.
Volltext: BGH - Beschluss, NotZ 21/08


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