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Arbeitszeitverringerung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 321/06 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:BAT-KF, TzBfG, ZPO
Schlagworte:Arbeitszeitverringerung - dringende betriebliche Ablehnungsgründe -Jugendhilfeheim - Kirche
Stichwort:Arbeitszeitverringerung
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 321/06



LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 360/06 vom 25.07.2006

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Arbeitszeitverringerung
Stichwort:Arbeitszeitverringerung
Leitsatz:Erfolglos gebliebenes Verlangen auf Verringerung der Wochenarbeitszeit.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 360/06

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 759/05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, TzBfG
Schlagworte:Teilzeitwunsch, Arbeitszeitverringerung
Stichwort:Arbeitszeitverringerung
Leitsatz:1. Das Prinzip "One face to the Customer" ist bei einer Kassiererin in einer Bank nicht ausnahmslos geeignet, einen aus gesundheitlichen und familiären Gründen geltend gemachten Teilzeitwunsch aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen (im Anschluss an BAG 30.09.2003, Az 9 AZR 665/02)

2. Die zweijährige Wartezeit gem. § 8 Abs 6 TzBfG wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetztes nur durch eine berechtigte Ablehnung eines Teilzeitwunschs ausgelöst.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 759/05

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 8 Ta 61/02 vom 21.02.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Gegenstandswert/Streitwert, Teilzeit, Arbeitszeitverringerung
Stichwort:Arbeitszeitverringerung
Leitsatz:1. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeitverringerung und Arbeitszeitverteilung auf Wochentage sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Wert sich nach § 12 Abs. 2 GKG bemisst. Es geht nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, denn es bleibt als solches unangetastet und ist nicht gefährdet.

2. In derartigen Streitigkeiten werden keine wiederkehrenden Ansprüche gem. § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG geltend gemacht (so auch LAG Baden-Württemberg vom 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA RR 2002, 325), sondern es soll die Abgabe der Willenserklärung des Arbeitgebers zur Herbeiführung des erstrebten Änderungsvertrages auf verkürzte und/oder verteilte Arbeitszeit erzwungen werden.

3. Maßgeblich sind daher das nichtvermögensrechtliche Interesse der Klägerin an der erstrebten Entscheidung (hier der ideelle Ansatz: Reduzierung ihrer Arbeitszeit aus Gründen der Betreuung eines Kindes) und das Interesse des Arbeitgebers, das in § 8 Abs. 4 TzBfG genannt ist, sowie der Arbeitsaufwand der Prozessvertreter.

4. Wenn das Arbeitsgericht den Wert eines Weiterbeschäftigungsanspruchs (hier ein Monatsgehalt) für vergleichbar hält, so ist ihm darin zwar nicht unbedingt zu folgen, doch lässt eine Gesamtbetrachtung mangels näherer Anhaltspunkte die Höhe des danach von ihm festgesetzten Gegenstandswerts nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 8 Ta 61/02


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