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HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1877/04 vom 17.03.2006

Rechtsgebiete:BAT
Schlagworte:Nebenabrede, Kündigung, Wirksamkeit, Personalrat Sachgebiete Arbeitsrecht, Arbeitsvertragsrecht
Stichwort:Arbeitsvertragsrecht
Leitsatz:§ 4 Abs. 2 Satz 2 BAT lässt die gesonderte Kündigung von Nebenabreden zu, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere bedarf es keiner Beteiligung des Personalrats.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3 Sa 1877/04




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