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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 368/01 vom 06.04.2001

Rechtsgebiete:AuslG, AEVO, HVwVfG, HessAGVwGO, VwGO, ArGV
Schlagworte:Arbeitserlaubnis, Arbeitsverbot, Auflage, Ausreisepflicht, Duldung, Erwerbstätigkeit, Nebenbestimmung
Stichwort:Arbeitsverbot
Leitsatz:1. Bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine selbständige Auflage, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, und um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, bei der ein Rechtsbehelf in Hessen keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

2. Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der eine Duldung besitzt, aber die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, selbst zu vertreten hat, kann nicht beanspruchen, dass die Ausländerbehörde die ihm zuvor erlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin ermöglicht.

3. Ein rumänischer Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag aus dem rumänischen Staatsverband ausgebürgert worden ist und sich weigert, die Wiedereinbürgerung zu beantragen, hat das Hindernis für eine Abschiebung nach Rumänien selbst zu vertreten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 368/01




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