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arbeitsteiliges Vorgehen

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 409/04 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Mittäterschaft, Beihilfe, Teilnahme, Abgrenzung, arbeitsteiliges Vorgehen, gemeinschaftliche Tätigkeit
Stichwort:arbeitsteiliges Vorgehen
Leitsatz:1. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist entscheidend, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes, tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Insoweit ist eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erforderlich.

2. Auch bei der sukzessiven Mittäterschaft bedarf er einer abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels bei einem der Teilnehmer ausnahmsweise widerlegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 409/04




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