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arbeitstechnische Voraussetzung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 2 U 20/04 R vom 27.06.2006

Rechtsgebiete:BKV, SGG
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm: keine Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellung, gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheit, arbeitstechnische Voraussetzung, haftungsbegründende Kausalität, Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde, Lendenwirbelsäulenerkrankung, Ganzkörperschwingung, Berufskraftfahrer, Baustoffanfahrer
Stichwort:arbeitstechnische Voraussetzung
Leitsatz:1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1).

2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 20/04 R



BSG – Urteil, B 2 U 9/05 R vom 27.06.2006

Rechtsgebiete:BKV, BKVO, SGB VII
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheit, arbeitstechnische Voraussetzung, bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, mehrere Berufskrankheiten, Einwirkung, Zusammenwirken, Synergie, Kausalität, Verursachungsanteile, Untrennbarkeit, gemeinsame MdE
Stichwort:arbeitstechnische Voraussetzung
Leitsatz:1. Wirken bei der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule berufliche Einwirkungen im Sinne der Nr 2108 und der Nr 2110 Anl BKV (juris Abkürzung: BKV Anl 1 Nr 2108, BKV Anl 1 Nr 2110) zusammen, können beide Berufskrankheiten nebeneinander vorliegen, auch wenn bei gesonderter Betrachtung die Orientierungswerte für die jeweiligen schädigenden Einwirkungen nicht erreicht sind.

2. Erfüllt eine Krankheit die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten, so ist für alle Berufskrankheiten eine gemeinsame MdE festzusetzen.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 9/05 R


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