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Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 61/99 vom 20.09.2000

Rechtsgebiete:GG, HGB
Schlagworte:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Stichwort:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Leitsatz:Leitsätze:

Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: 5 AZR 61/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 20. September 2000
- 5 AZR 61/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 9 Ca 1016/95 -
Urteil vom 27. November 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 491/97 -
Urteil vom 31. Juli 1998
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 61/99



BAG – Urteil, 5 AZR 644/98 vom 19.01.2000

Rechtsgebiete:BGB, HGB, GG
Schlagworte:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Stichwort:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Leitsatz:Leitsätze:

Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.

Aktenzeichen: 5 AZR 644/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 10593/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 139/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 644/98

BAG – Urteil, 5 AZR 522/96 vom 11.03.1998

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Stichwort:Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Leitsatz:Leitsatz:

Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt.

Aktenzeichen: 5 AZR 522/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 5 AZR 522/96 -

I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 17. August 1995
- 19 Ca 6319/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 22. Mai 1996
- 2 Sa 99/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 522/96


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