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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 445/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:BGB, GG, VwGO
Schlagworte:Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Stichwort:Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Leitsatz:Leitsätze:

1. Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage).

2. Abweichend von der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bedarf es dazu im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht der Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Prozeßziel der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage ist nicht die Neubescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO, sondern die Wiederholung Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG.

3. Die Erledigung der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage tritt ein, wenn die erstrebte Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenstandslos wird, weil das Bewerbungsverfahren durch die endgültige Besetzung der Stelle abgeschlossen ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 445/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 445/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 18. September 1995
- 93 Ca 33961/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. April 1996
- 14 Sa 3/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 445/96




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