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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 302/09 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:RVG VV, ZPO, RVG-Entwurf, RVG
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr, Anrechnung, Prozesskostenhilfe, Beiordnung
Stichwort:Arbeitspapiere
Leitsatz:Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

(Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 - 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09).

Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG - Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 13 Ta 302/09



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 105/09 vom 22.05.2009

Rechtsgebiete:RVG, GKG
Schlagworte:Gegenstandswert - Kündigung, Zusammentreffen von Kündigungsschutz und Entfristungsklage, wirtschaftliche Identität von Entgelt- und Kündigungsschutz- bzw. Entfristungsklage, Zeugnis, Herausgabe von Arbeitspapieren
Stichwort:Arbeitspapiere
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 1 Ta 105/09

LAG-HAMM – Beschluss, 14 Ta 118/08 vom 30.12.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, GG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Erforderlichkeit, Hinweispflichten
Stichwort:Arbeitspapiere
Leitsatz:1. Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen zu können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag bis zur Beendigung der Instanz unbearbeitet zu lassen und erst dann nach Erinnerung an eine Entscheidung durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen.

2. Gleiches gilt für etwaige Mängel bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (so auch LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, S. 89)

3. Wird der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung findet nicht statt. § 11 a Abs. 2 ArbGG findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.

4. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine rückwirkende Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite deckt. Dies gilt im Falle einer Mandatsniederlegung auf der Gegenseite oder der Beendigung der Instanz auch dann, wenn bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht gemäß Leitsatz 1 und 2 ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch zuvor hätte vorliegen können.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 14 Ta 118/08

BAG – Urteil, 10 AZR 617/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Schlagworte:Wettbewerbsverbot, Aufhebung durch Vergleich
Stichwort:Arbeitspapiere
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 617/07


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