JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Stichwort: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Leitsatz: | Leitsatz: Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und muß während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung zu Beginn der Nachtschicht mit dem Druck begonnen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe drucken zu lassen, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko, wenn sie zwar den Streik während der Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute Arbeitsniederlegungen befürchten muß und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt. Aktenzeichen: 1 AZR 216/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - I. Arbeitsgericht München Urteil vom 21. November 1995 - 15 Ca 12518/94 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 30. September 1996 - 3 Sa 79/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 216/98 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Stichwort: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente. 3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisikos im Arbeitskampf in der Regel unerheblich. Aktenzeichen: 1 AZR 289/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - I. Arbeitsgericht Lübeck - 3 Ca 2247/94 - Urteil vom 21. März 1995 II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 4 Sa 589/95 - Urteil vom 17. April 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 289/98 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Stichwort: | Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und müssen während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung die Vorbereitungen für den Druck getroffen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, nur eine Notausgabe vorzubereiten, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer, die wegen des geringeren Arbeitsanfalls nicht beschäftigt werden können, das Beschäftigungs- und Lohnrisiko auch dann, wenn der Streik vor Beginn des Drucks endet. 2. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, wenigstens einen Teil der Arbeitnehmer zum Druck der Notausgabe heranzuziehen, so hat er insoweit regelmäßig in Ausübung seines Direktionsrechts eine Auswahl zu treffen. Unterläßt er dies, so gerät er gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ordnungsgemäß anbieten, in Annahmeverzug. Aktenzeichen: 1 AZR 386/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 22. März 1996 - 54 Ca 36791/94 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 28. Mai 1997 - 15 Sa 95/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 386/97 | |
"Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik" - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum