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Arbeitskampfrisiko

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 104/07 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:MTV Pro Seniore, ZPO
Schlagworte:Klage auf künftige Leistung, Tariflicher Bewährungsaufstieg
Stichwort:Arbeitskampfrisiko
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 104/07



SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 7 SaGa 19/07 vom 02.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streikrecht
Stichwort:Arbeitskampfrisiko
Leitsatz:1. Ein Streik kann durch einstweilige Verfügung nur dann untersagt werden, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist.

2. Die Tarifautonomie gewährleistet auch das Streikrecht einer Gewerkschaft. Dem steht das Prinzip der Tarifeinheit nicht entgegen.

3. Streiks der Lokführer im Nah-, Fern- und Güterverkehr sind nicht schon wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf Dritte unverhältnismäßig und daher unzulässig, solange eine Mindestversorgung, etwa aufgrund von Notdiensten, sichergestellt ist.
Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Urteil, 7 SaGa 19/07

BAG – Urteil, 1 AZR 216/98 vom 15.12.1998

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"
Stichwort:Arbeitskampfrisiko
Leitsatz:Leitsatz:

Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und muß während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung zu Beginn der Nachtschicht mit dem Druck begonnen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe drucken zu lassen, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko, wenn sie zwar den Streik während der Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute Arbeitsniederlegungen befürchten muß und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt.

Aktenzeichen: 1 AZR 216/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 216/98 -

I. Arbeitsgericht
München
Urteil vom 21. November 1995
- 15 Ca 12518/94 -

II. Landesarbeitsgericht
München
Urteil vom 30. September 1996
- 3 Sa 79/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 216/98

BAG – Urteil, 1 AZR 289/98 vom 15.12.1998

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"
Stichwort:Arbeitskampfrisiko
Leitsatz:Leitsätze:

1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt.

2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente.

3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisikos im Arbeitskampf in der Regel unerheblich.

Aktenzeichen: 1 AZR 289/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 289/98 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 3 Ca 2247/94 -
Urteil vom 21. März 1995

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 589/95 -
Urteil vom 17. April 1997
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 289/98


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