JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > arbeitsgerichtlicher Vergleich
| Rechtsgebiete: | BGB, RettG NRW |
| Schlagworte: | Annahmeverzug, Verzugslohn, Leistungshindernis, Beschäftigungsverbot, Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen unterbliebener Fortbildung im Rettungsdienst, arbeitsgerichtlicher Vergleich, Auslegung, Einwendungsverzicht |
| Stichwort: | arbeitsgerichtlicher Vergleich |
| Leitsatz: | 1. Verstößt der im Rettungsdienst tätige Arbeitnehmer gegen die sich aus § 5 Abs. 5 RettG NRW ergebende Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung, so folgt hieraus kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sondern allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Fortbildung von Rettungseinsätzen auszuschließen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dementsprechend Verzugslohn, wenn der den Arbeitnehmer bis zur Kündigung trotz fehlender Fortbildungsnachweise beschäftigt hatte. 2. Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, welcher neben der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers abzurechnen und auszuzahlen, so stellen die Parteien damit lediglich klar, dass die dem Arbeitnehmer nach materiellem Recht zustehenden Ansprüche zu erfüllen sind (LAG Köln BB 2007,612). Enthält der Vergleich daneben die weitere Klausel, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei "durch tatsächliche Gewährung in Natur (während der Kündigungsfrist) erfüllt", so schließt dies nicht nur den Einwand des Arbeitnehmers aus, keinen Urlaub erhalten zu haben, vielmehr ist auch der Arbeitgeber mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, welche für ihn bei Abschluss des Vergleichs bereits erkennbar waren. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1592/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB III, KSchG, GG, EGRL 43/2000, EGRL 78/2000, EGRL 73/2002, EGRL 113/2004 |
| Schlagworte: | Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - arbeitsgerichtlicher Vergleich - wichtiger Grund - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist für ordentlich Unkündbare - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität |
| Stichwort: | arbeitsgerichtlicher Vergleich |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6). 2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 51/06 R | |
"arbeitsgerichtlicher Vergleich - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum