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Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 603/01 vom 29.10.2002

Rechtsgebiete:BGB, ArbZG, BetrVG, Bundesmanteltarifvertrag f. d. Güter- u. Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988
Schlagworte:Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers
Stichwort:Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers
Leitsatz:1. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.

2. Be- und Entladezeiten, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, einem Arbeitsaufruf aber umgehend nachzukommen hat, sind keine Ruhepausen. Vergütungsrechtlich sind diese Zeiten Arbeitsbereitschaft iSv. § 2 Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 603/01




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