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Arbeitnehmerweiterbildung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 815/07 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:GG, AWbG, BGB, SGB IV, ZPO
Schlagworte:Arbeitnehmerweiterbildung, Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Satz 1 AWbG Nordrhein-Westfalen
Stichwort:Arbeitnehmerweiterbildung
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 815/07



LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 243/07 vom 18.07.2007

Rechtsgebiete:AWbG NRW, BGB
Schlagworte:Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs Spanisch, Flugbegleiter einer Fluggesellschaft, Zusammenfassung des Bildungsurlaubs für zwei Kalenderjahre, Schadensersatz bei Ablehnung, Anspruchsberechtigung nach § 2 Satz 1 AWbG NRW, Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses
Stichwort:Arbeitnehmerweiterbildung
Leitsatz:1. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Freistellungsanspruch zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung zu erfüllen, so entsteht mit Verfall des Erfüllungsanspruchs am Jahresende ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus Verzug.

2. Ist Sitz der Verwaltung einschließlich der Personalverwaltung einer Fluggesellschaft D1 und der dienstliche Wohnsitz eines Flugbegleiters D2, so liegt der "Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne von § 2 Satz 1 AWbG NRW in Nordrhein-Westfalen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 243/07

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1584/04 vom 26.01.2005

Rechtsgebiete:AWbG NW
Schlagworte:Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung des Arbeitnehmers
Stichwort:Arbeitnehmerweiterbildung
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1584/04

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 (13) Sa 718/99 vom 17.09.1999

Rechtsgebiete:AWbG Nordrhein-Westfalen
Schlagworte:Arbeitnehmerweiterbildung - "Sylt - Eine Insel in Not"
Stichwort:Arbeitnehmerweiterbildung
Leitsatz:Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 1/4 Stunden und an den übrigen Tagen 4 1/2 Stunden bzw. 3 3/4 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (13) Sa 718/99


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