JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Arbeitnehmerweiterbildung
| Rechtsgebiete: | GG, AWbG, BGB, SGB IV, ZPO |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerweiterbildung, Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Satz 1 AWbG Nordrhein-Westfalen |
| Stichwort: | Arbeitnehmerweiterbildung |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 815/07 | |
| Rechtsgebiete: | AWbG NRW, BGB |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs Spanisch, Flugbegleiter einer Fluggesellschaft, Zusammenfassung des Bildungsurlaubs für zwei Kalenderjahre, Schadensersatz bei Ablehnung, Anspruchsberechtigung nach § 2 Satz 1 AWbG NRW, Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses |
| Stichwort: | Arbeitnehmerweiterbildung |
| Leitsatz: | 1. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Freistellungsanspruch zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung zu erfüllen, so entsteht mit Verfall des Erfüllungsanspruchs am Jahresende ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus Verzug. 2. Ist Sitz der Verwaltung einschließlich der Personalverwaltung einer Fluggesellschaft D1 und der dienstliche Wohnsitz eines Flugbegleiters D2, so liegt der "Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne von § 2 Satz 1 AWbG NRW in Nordrhein-Westfalen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 243/07 | |
| Rechtsgebiete: | AWbG NW |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung des Arbeitnehmers |
| Stichwort: | Arbeitnehmerweiterbildung |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1584/04 | |
| Rechtsgebiete: | AWbG Nordrhein-Westfalen |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerweiterbildung - "Sylt - Eine Insel in Not" |
| Stichwort: | Arbeitnehmerweiterbildung |
| Leitsatz: | Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 1/4 Stunden und an den übrigen Tagen 4 1/2 Stunden bzw. 3 3/4 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (13) Sa 718/99 | |
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