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Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 18/00 vom 25.10.2000

Rechtsgebiete:BetrVG 1952
Schlagworte:Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Stichwort:Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Leitsatz:Leitsätze:

Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im sog. Blockmodell nicht mehr beschäftigt iSd. § 76 Abs. 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter bzw. der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.

Aktenzeichen: 7 ABR 18/00
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 25. Oktober 2000
- 7 ABR 18/00 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 3 BV 10/99 -
Beschluß vom 3. September 1999

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 TaBV 4/99 -
Beschluß vom 1. März 2000
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 18/00




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