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Arbeitnehmerkoalition

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 105/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Tariffähigkeit - Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ)
Stichwort:Arbeitnehmerkoalition
Leitsatz:1. Die Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist keine tariffähige Gewerkschaft.

2. Zur Tarifautonomie gehört das Recht einer Gewerkschaft, den bislang für die Arbeitnehmer einer Branche erzwungenen Tariflohn auch bei neu entstandenen Konkurrenzunternehmen durchzusetzen. Sie handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Tariffähigkeit einer konkurrierenden Gewerkschaft, die mit neu entstandenen Konkurrenzunternehmen einen niedrigeren Tariflohn vereinbart hat, in einem Verfahren nach § 97 ArbGG überprüfen lässt.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 105/08



BAG – Beschluss, 1 ABR 36/08 vom 10.02.2009

Rechtsgebiete:GG, TVG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
Stichwort:Arbeitnehmerkoalition
Leitsatz:Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 36/08

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 16 Ta 108/07 vom 02.07.2007

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Aussetzung, Tariffähigkeit, Gewerkschaft
Stichwort:Arbeitnehmerkoalition
Leitsatz:Aussetzung wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 16 Ta 108/07

BAG – Urteil, 1 AZR 252/06 vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:GG, TVG, BetrVG, BGB, ZPO, MTV
Schlagworte:Streik um Tarifsozialplan
Stichwort:Arbeitnehmerkoalition
Leitsatz:1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.

2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 252/06


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