Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig "Installation und Heizungsbau" gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06)
1. Es bestehen keine rechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in den ab 01. Januar 2004 geltenden Fassungen von § 1 Abs.1 AEntG den Begriff des Betriebes und der selbständigen Betriebsabteilung durch Verweis auf die tarifliche Definition dieser Begriffe in den für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Bestimmungen des Baugewerbes über den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich normiert hat.
2. Eine danach als selbständige Betriebsbabteilung geltende Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV des § 1 Abs.2 VTV/Bau erfassten Betriebes bugewerbliche Arbeiten durchführt, liegt vor, wenn mehrere baugewerbliche Arbeitnehmer in koordinierter Form außerhalb der vom Betriebsinhaber zur Erreichung betrieblicher Zwecke unterhaltenen ortsfesten Einrichtung oder Anlage überwiegend bauliche Arbeiten verrichten. Eine Baustelle ist keine stationäre Betriebsstätte, wohl aber eine örtlich lokalisierbare Verwaltungseinheit.
1. Geht der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptschuld als Rechtspersönlichkeit unter (hier: Auflösung einer Limited nach britischem Recht), genügt zur Unterbrechung der Verjährung eine Klageerhebung gegen den Bürgen innerhalb der Verjährungsfrist für die Hauptschuld (Anschluss an BGH 28. Januar 2003 NJW 2003, 1250)
2. Zur Frage, ob es sich bei Arbeitskräften, die im Rahmen eines auf die Erbringung von Bauleistungen gerichteten Werkvertrages zwischen einem britischen Unternehmen und einem deutschen Unternehmen bauliche Tätigkeiten erbringen, um Arbeitnehmer des britischen Unternehmens oder um Selbständige handelt.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint.
2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67 EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 im Geltungsbereich des EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt hatte. .
Zur Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist, wenn die Übersendung der Berufungsbegründung per Fax an das Berufungsgericht am letzten Tag der Frist nicht gelingt.
1. Die Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000) sind dann erfüllt, wenn von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tätigkeiten, die in der Einschränkungsklausel genannt sind, arbeitszeitlich überwiegend pro Kalenderjahr in Deutschland durchgeführt werden.
2. Arbeiten zur Instandsetzung von Beton (Betonsanierungsarbeiten) gehören zu den Betonschutzarbeiten iSd Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge vom 17. Januar 2000 . Der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen derartige Arbeiten dann, wenn es sich um Arbeiten handelt, durch die Schäden beseitigt werden sollen, die die Standfestigkeit, die Verformungsfestigkeit oder die Tragfähigkeit von Bauwerken oder Bauwerksteilen aus Beton in Frage stellen.
3. Trägt ein von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes auf Zahlung von Urklaubskassenbeiträgen in Anspruch genommener Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass arbeitszeitlich überwiegend in Deutschland Tätigkeiten ausgeführt worden sind, die unter die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge fallen, ist es Sache der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten durchgeführt worden sind, die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden (Abweichung von BAG 25. Januar 2005 EzA §1 AEntG Nr.8).
Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch aus dem Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in Deutschland Lagerhallen aus Stahl durch Verschrauben und Verschweißen vorgefertigter Elemente errichtet, führt Fertigbauarbeiten im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20. v. 20. Januar 2000 und BAnz Nr. 218 v. 30. Oktober 2002) aus (Bestätigung des Kammerurteils v. 18. August 2003 - 16 Sa 1888/02 -EzAÜG § 1 AEntG Nr.16).
Zahlt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für audrücklich bestimmte Monate Urlaubskassenbeiträge, erlischt damit seine Zahlungsverpflichtung für die bei der Zahlung bestimmten Monate. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist nicht berechtigt, solche Zahlungen auf Beitragsforderungen für andere, nicht ausgeglichene Monate oder auf Zinsforderungen gegen den Arbeitgeber anzurechnen. Aus § 18 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 VTV/Bau vom 20. Dezember 1999 ergibt sich nichts anderes.
Nimmt die Urlaubskasse des Baugewerbes einen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen mit der Behauptung in Anspruch, dieser unterhalte eine selbstständige (Bau-) Betriebsabteilung, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür erforderlichen Tatsachen. Erbringt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausschließlich in Deutschland mit entsandten Arbeitnehmern bauliche Leistungen und ist streitig, ob der Arbeitgeber hierfür einen eigenen Leitungsapparat eingerichtet hat, genügt er seiner prozessualen Erklärungslast nicht mit der pauschalen Behauptung, die Geschäftsleitung nähme "alle Leitungsaufgaben" vom Ausland aus wahr.
1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge, wonach sich diese nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn diese überwiegend in Abschnitt II oder II der Einschränkung aufgeführte Tätigkeiten ausführen (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000, zuletzt BAnz Nr. 218 v. 01.09.2002), greift nur eine, wenn die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland überwiegend durchgeführten Tätigkeiten unter die Abschnitte II oder III der Einschränkungsklausel fallen. Die Art der betrieblichen Tätigkeit im Ausland ist ohne Bedeutung.
2. Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in Anspruch, hat sie darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers von dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wird.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.
1. Ob ein ausländisches, nach Deutschland Arbeitnehmer entsendendes Unternehmen wegen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn VII BRTV/Bau und VTV/Bau keine Urlaubskassenbeiträge für die entsandten Arbeitnehmer zu leisten hat, bestimmt sich allein nach den in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführten Tätigkeiten.
2. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für die Arbeitnehmer nach Deutschland entsendenden Betrieben mit Sitz im Ausland, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, kommt nur zum Tragen, wenn die betrieblichen Tätigkeiten in Deutschland unter den fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallen.
3. Außerbetriebliche Montagen von lüftungstechnischen Anlagen werden nicht von dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfasst.
1. Zur Frage, wann eine bauliche Betriebsabteilung iSv § 211 SGB III gegeben ist.
2. Der in § 18 Abs. 5 VTV/Bau statuierte Ausschluss der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen für vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen von Urlaubsvergütungen an seine Arbeitnehmer gegenüber Beitragsansprüchen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ein Betrieb, von dem in industrieller Arbeitsweise arbeitszeitlich überwiegend Fassadenelemente und Wandplatten aus Metall montiert werden, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom 29.01.2000) bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
2. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer arbeitzeitlich überwiegend derartige Arbeiten durchführt, ist nicht verpflichtet, für die entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes zu zahlen.
1. Hat ein polnischer Bauunternehmer an die nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber polnisches Recht Anwendung findet, nach Beendigung der Entsendung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Polen für die Zeit der Entsendung nach polnischem Recht Urlaubsabgeltungen zu zahlen gehabt und gezahlt, kann er von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Erstattung dieser gezahlten Urlaubsabgeltung verlangen.
2. Mit dem vorbezeichneten Erstattungsanspruch kann der polnische Arbeitgeber jedenfalls dann gegen Beitragsansprüche der Urlaubskasse aufrechnen, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt hat.
3. Zur Frage, wann ein ausländischer, nach Deutschland Arbeitnehmer zur Ausführung von Bauleistungen entsendender Arbeitgeber eine baulich Betriebsabteilung iSv § 211 Abs. 1 SGB III unterhält.
1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.
2. Fertigbauarbeiten iSd vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden.
1. Ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, ist zur Erbringung der nach den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen vorgesehenen Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen auch dann verpflichtet, wenn zwar im Gesamtbetrieb, also unter Einrechnung der in Polen erbrachten betrieblichen Tätigkeiten, nichtbauliche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden, gleichzeitig aber eine baugewerbliche Betriebsabteilung unterhalten wird, der die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zuzuordnen sind (im Anschluss an BAG 26.06.2002 - 9 AZR 322/01).
2. § 1 Abs. 1 und 3 AEntG und die dadurch vorgenommene Erstreckung tariflicher Normen auf ausländische Arbeitgeber aus Nicht-EG-Ländern verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen zwingende Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts.
§ 8 AEntG begründet nicht nur die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern auch die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat.