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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 2180/06 vom 18.08.2008

Rechtsgebiete:AEntG, VTV/Bau
Schlagworte:Arbeitnehmerentsendung, Installation, Heizungsbau, Ausnahme, Geltungsbereich
Stichwort:Arbeitnehmerentsendung
Leitsatz:Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig "Installation und Heizungsbau" gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06)
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 2180/06



HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 1009/07 vom 25.02.2008

Rechtsgebiete:AEntG, VTV/Bau
Schlagworte:Arbeitnehmerentsendung, Betriebsabteilung, selbständige Betriebsabteilung
Stichwort:Arbeitnehmerentsendung
Leitsatz:Zum Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des § 1 Abs.1 AEntG.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 1009/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 970/07 vom 10.12.2007

Rechtsgebiete:AEntG, TVG, VTV/Bau
Schlagworte:Arbeitnehmerentsendung, Bautarifvertrag, Allgmeinverbindlicherklärung, Einschränkung, Ausland, Sitz, Zweigniederlassung, organisatorische Selbständigkeit
Stichwort:Arbeitnehmerentsendung
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 970/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 368/07 vom 10.12.2007

Rechtsgebiete:AEntG, VTV/Bau
Schlagworte:selbständige Betriebsabteilung, Arbeitnehmerentsendung, Urlaubskasse
Stichwort:Arbeitnehmerentsendung
Leitsatz:1. Es bestehen keine rechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in den ab 01. Januar 2004 geltenden Fassungen von § 1 Abs.1 AEntG den Begriff des Betriebes und der selbständigen Betriebsabteilung durch Verweis auf die tarifliche Definition dieser Begriffe in den für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Bestimmungen des Baugewerbes über den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich normiert hat.

2. Eine danach als selbständige Betriebsbabteilung geltende Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV des § 1 Abs.2 VTV/Bau erfassten Betriebes bugewerbliche Arbeiten durchführt, liegt vor, wenn mehrere baugewerbliche Arbeitnehmer in koordinierter Form außerhalb der vom Betriebsinhaber zur Erreichung betrieblicher Zwecke unterhaltenen ortsfesten Einrichtung oder Anlage überwiegend bauliche Arbeiten verrichten. Eine Baustelle ist keine stationäre Betriebsstätte, wohl aber eine örtlich lokalisierbare Verwaltungseinheit.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 368/07


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