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Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten

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BAG – Urteil, 5 AZR 469/98 vom 26.05.1999

Rechtsgebiete:BGB, Staatsvertrag Rundfunk, Gebührensatzung d. WDR
Schlagworte:Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten
Stichwort:Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten
Leitsatz:Leitsatz:

Gebührenbeauftragte von Rundfunkanstalten können je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer sein.

Aktenzeichen: 5 AZR 469/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 26. Mai 1999
- 5 AZR 469/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 7706/96 -
Urteil vom 16. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 5 Sa 1470/97 -
Urteil vom 05. März 1998
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 469/98




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