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Arbeitnehmerbeschwerde

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LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 42/07 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde
Stichwort:Arbeitnehmerbeschwerde
Leitsatz:Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87 BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 42/07




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