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arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1299/06 vom 13.06.2007

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, Ultima-Ratio-Prinzip, Weiterbeschäftigungsanspruch, Werkspionage, Formel 1
Stichwort:arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
Leitsatz:1. Eine betriebsbedingte Kündigung verstößt gegen das Ultima-Ratio-Prinzip, wenn der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz infolge einer innerbetrieblichen Umstrukturierung wegfällt, auf einen für ihn geeigneten anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass der anderweitige Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits neu besetzt gewesen sei, wenn für ihn im Zeitpunkt der Neubesetzung bereits absehbar war, dass der von der Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz alsbald verlieren werde.

3. Ist der bisherige Arbeitsplatz in Folge einer Umstrukturierung weggefallen und die betriebsbedingte Kündigung nur deshalb unwirksam, weil die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bestanden hätte, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen seines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht den Einsatz auf seinem nicht mehr existenten ursprünglichen Arbeitsplatz verlangen.

4. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darüber spekuliert, die vom Arbeitgeber vorgebrachten betriebsbedingten Kündigungsgründe seien nur "vorgeschoben", vermag einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nicht zu rechtfertigen.

5. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag, der mit bestimmten Äußerungen des Arbeitnehmers in den Medien begründet wird.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1299/06



LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 242/05 vom 14.09.2005

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung, Umorganisation, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vorrang der Änderungskündigung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
Stichwort:arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
Leitsatz:1.) Ein Arbeitgeber, der die betriebsbedingte Kündigung eines Abteilungsleiters damit rechtfertigen will, dass dessen bisherige Position aufgrund einer Umorganisation weggefallen sei, muss im einzelnen nachvollziehbar darlegen, worin die Umorganisation besteht und wie sie in der Praxis "funktionieren" soll.

2.) Zur Frage der Zumutbarkeit freier Alternativarbeitsplätze für einen betriebsbedingt gekündigten Abteilungsleiter (Anschluss an BAG v. 21.04.2005, NZA 2005, 1289 ff.).

3.) Es kann einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen, wenn ein in Leitungsfunktion tätiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Streits um einen Anspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz seinem Arbeitgeber schriftlich vorwirft, er sei "bekanntlich und wie bereits exerziert nicht sonderlich an einer wahrheitsgemäßen Klärung von Vergütungsansprüchen interessiert", "die zur Vergütung verpflichteten deutschen Konzerntöchter hüllten sich in organisierte Unwissenheit", die wissentliche Duldung einer nicht geeigneten Organisation, die den Mitarbeiter zwangsläufig benachteiligt, erfüllt den Straftatbestand des Betruges, mindestens aber den der arglistigen Täuschung".
4.) Zur Bemessung der Höhe der Abfindung beim arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 242/05

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 310/04 vom 08.12.2004

Rechtsgebiete:KSchG, GG, DB - Gründungsgesetz, BGB, ArbGG, BetrVG, StGB
Schlagworte:Beamtin, Deutsche Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, betriebsbedingte Kündigung, Versetzung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung, Betriebsratsanhörung
Stichwort:arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
Leitsatz:1. Auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, das eine zu diesem Zwecke beurlaubte Beamtin des Bundeseisenbahnvermögens mit einer Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn eingeht, finden die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

2. Wird ein Arbeitnehmer im Zuge einer Umorganisation auf einen Arbeitsplatz versetzt, der später wegfällt, so ist eine wegen des Wegfalls dieses Arbeitsplatzes ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ohne weiteres sozial ungerechtfertigt, wenn sich die Versetzung rechtskräftig als unwirksam erweist und der ursprüngliche Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch oder wieder im wesentlichen unverändert vorhanden ist.

3. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 310/04


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