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Arbeit auf Abruf

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 17 Sa 746/06 II vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:AGB, Arbeit auf Abruf
Stichwort:Arbeit auf Abruf
Leitsatz:1) Treffen die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Dauer der Arbeitszeit richtet sich diese nach der betriebs- bzw. branchenüblichen Regelarbeitszeit und der gelebten Vertragspraxis.

2) Vereinbaren die Parteien in einem Formularvertrag Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit, so verstößt dies gegen § 307 Abs. (1) und (2) BGB.

3) Zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 (2) BGB gehören auch tarifvertragliche Normen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 17 Sa 746/06 II



BAG – Urteil, 5 AZR 535/04 vom 07.12.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, BGB, KSchG, ZPO
Schlagworte:Arbeit auf Abruf, Inhaltskontrolle von AGB
Stichwort:Arbeit auf Abruf
Leitsatz:1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.

2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 535/04

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 2150/03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:DÜG, ZPO, TzBfG, BGB
Schlagworte:Arbeit auf Abruf
Stichwort:Arbeit auf Abruf
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 Sa 2150/03

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 325/02 vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Menge der Arbeitszeit bei streitiger Vertragsgestaltung, Arbeit auf Abruf, Ausforschungsbeweis
Stichwort:Arbeit auf Abruf
Leitsatz:1. Lässt sich bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarungen über die Menge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde zu legenden Absprachen zu.

2. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer bekomme nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt, ist wegen Umgehung des Kündigungsschutzes unwirksam. In einem solchen Fall ist die bisherige durchschnittliche Arbeitsmenge zugrunde zu legen; der Arbeitnehmer kann Weiterzahlung der Vergütung in dieser Höhe verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien, der Arbeitnehmer müsse sich zur Zuweisung der Arbeit bereithalten und telefonisch erreichbar sein, muss der Arbeitgeber, der das Fehlen dieser Mitwirkung behauptet, im Bestreitensfall im Einzelnen substantiiert darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er vergeblich versucht hat, den Arbeitnehmer zu kontaktieren. Ein Zeugenangebot ohne solchen substantiierten Vortrag ist als Ausforschungsbeweis einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 325/02


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