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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAapprobierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht 

approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 11/06 R vom 07.02.2007

Rechtsgebiete:PsychThG, SGB V, PsychThRL
Schlagworte:Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht - Eintragung in Arztregister - Nachweis dokumentierter Behandlungsfälle setzt detaillierte Informationen über einzelne Behandlungsfälle voraus
Stichwort:approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht
Leitsatz:Der Nachweis "dokumentierter Behandlungsfälle" in einem Richtlinienverfahren, der für nach Übergangsrecht approbierte Psychologische Psychotherapeuten Voraussetzung für eine Arztregistereintragung sein kann, setzt einen solchen Umfang an Informationen über den einzelnen Behandlungsfall, die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, das angewandte Verfahren, den Therapieverlauf und das Therapieergebnis voraus, dass ein fachkundiger Dritter beurteilen kann, ob eine Behandlung in einem Richtlinienverfahren durchgeführt worden ist.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 11/06 R



BSG – Urteil, B 6 KA 68/04 R vom 31.08.2005

Rechtsgebiete:SGB V, PsychThG, PsychThRL, BMV-Ä, GG
Schlagworte:Vertragspsychotherapeutische Versorgung, approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht, Führung des erforderlichen Fachkundenachweises für Eintragung ins Arztregister, Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren nach Abschluss des Hochschulstudiums, Prüfung des Fachkundenachweises durch Kassenärztliche Vereinigung, eigenständige Bewertung einer postgradual absolvierten Weiterbildung, Erfordernis des postgradualen Erwerbs der Fachkunde ist verfassungsgemäß
Stichwort:approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht
Leitsatz:1. Auch die nach Übergangsrecht approbierten Psychologischen Psychotherapeuten können den zur Eintragung in das Arztregister erforderlichen Fachkundenachweis nur führen, wenn sie eine Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren nach Abschluss des Hochschulstudiums absolviert haben.

2. Der Kassenärztlichen Vereinigung ist es trotz der Drittbindungswirkung der Approbationsentscheidung nicht verwehrt, bei der Prüfung des Fachkundenachweises das Vorliegen einer postgradual absolvierten Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren eigenständig zu bewerten.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 68/04 R


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