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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 31/07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:AMPreisV, AO, ApoG, ApobetrO, GG, HKG, VwVfG
Schlagworte:Apotheke, Apotheker, Apothekerkammer, Apothekerkammerbeitrag, Äquivalenzprinzip, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsmaßstab, Beitragssatz, Bekanntmachung, Bekanntmachung, amtliche, Gleichheitsgrundsatz, Gleichheitssatz, Höchstbeitrag, Kammermitglieder, Schätzung, Umsatz, Zweitbescheid
Stichwort:Apothekerkammerbeitrag
Leitsatz:1. Der Kammerbeitrag eines Apothekeninhabers durfte jedenfalls bis zum Jahr 2004 uneingeschränkt nach dem gesamten Jahresumsatz erhoben werden. Weder die Begrenzung der Beitragspflicht auf einen Höchstbeitrag noch die Privilegierung von Sonderumsätzen war verfassungsrechtlich geboten.

2. Nach §§ 25, 26 HKG muss der Beitragssatz im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden.

3. Die Apothekerkammer ist berechtigt, den Jahresumsatz zu schätzen, wenn der Apothekeninhaber keine entsprechende Erklärung abgibt.

4. Zur Auslegung von Schreiben einer Kammer als Beitragsbescheid.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 31/07




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