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Apostille

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 37/09 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:GBO, KostO, FGG
Stichwort:Apostille
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 37/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2990/08 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG
Schlagworte:Ehegattennachzug, Ausweisungsgrund, Visumpflicht, Nachholung des Visumverfahrens, Abgelehnter Asylbewerber
Stichwort:Apostille
Leitsatz:1. Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.

2. Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat.

3. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus.

4. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2990/08

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 198/07 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:BNOtO, GVG, FGG, ZPO, BeurkG
Schlagworte:Ausländisches Register, Übersetzung ausländischer Urkunden
Stichwort:Apostille
Leitsatz:1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese Voraussetzungen sind für das schwedische Handelsregister gegeben.

2. Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben.

3. Urkunden, die Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei einer Vertretungsbescheinigung oder einem Beglaubigungsvermerk darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist.

4. Entsprechend § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation oder gegebenenfalls durch eine Apostille nachzuweisen, es sei dann, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann.

5. Für eine notarielle elektronischen Berichtigungsnachricht ist nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Vielmehr ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG erforderlich, aber auch ausreichend.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 198/07

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 159/07 vom 28.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Anfechtung des Arbeitsvertrages, verhaltensbedingte Kündigungen
Stichwort:Apostille
Leitsatz:(Zweitinstanzlich erfolgreiche) Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch die Arbeitnehmerin bei der Einstellung durch Vorlage als gefälscht anzusehender ausländischer Ausbildung-/Prüfungszeugnisse; hier keine Teilrückwirkung der erfolgreichen Anfechtung bis zum Zeitpunkt der einseitigen, wohl als rechtsunwirksam anzusehenden, Freistellung der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer früheren ordentlichen Kündigung.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 159/07


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