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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 3/05 vom 14.07.2006

Rechtsgebiete:BGB, MarkenG
Schlagworte:AOL II
Stichwort:AOL II
Leitsatz:1. Ist ein Domain-Inhaber entsprechend seiner Unterwerfung verpflichtet, eine Domain-Adresse freizugeben, so hat er gegenüber der DENIC in die Löschung einer Domain einzuwilligen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen.

2. Der Domain-Inhaber hat hierbei in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die erforderliche Erklärung von dem von ihm eingeschalteten Provider zügig umgesetzt wird. Nur für Zeitverzögerungen im Bereich der DENIC hat er nicht einzustehen.

3. Ein Domain-Inhaber, der sich im Hinblick auf einen bestehenden "Dispute"-Eintrag erfolglos bemüht, einen störenden Zustand dadurch zu beenden, dass er das beanstandete Kennzeichen auf ein konzernverbundenes Unternehmen tatsächlich Berechtigten überträgt, bleibt Störer und hat die Domain selbst dann notfalls vollständig aufzugeben, wenn die ursprüngliche Registrierung auf ihn nur versehentlich erfolgt ist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 3/05




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