JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anwohner
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Lärm, TA Luft 1986, TA Luft 2002 |
| Schlagworte: | Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Nachbar, Anwohner, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Lärmimmissionen, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, Rechtsvorgänger, Immissionswert, Splittersiedlung, Ortsteil, reines Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Gemengelage, Rücksicht, Außenbereich, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell |
| Stichwort: | Anwohner |
| Leitsatz: | 1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64). 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. 3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt. 4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen. 5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229). 6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). 7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall). |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 708/05 | |
| Rechtsgebiete: | HessStraßenG |
| Schlagworte: | Räumpflicht, Streupflicht, Räum- und Streupflicht, Schnee, Eis, Glätte, Anwohner, Straße, Gemeinde, Gemeindesatzung |
| Stichwort: | Anwohner |
| Leitsatz: | Zur Unwirksamkeit einer Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf den Anwohner einer Straße. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 8 W 97/05 | |
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz |
| Stichwort: | Anwohner |
| Leitsatz: | Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist. Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Weiberfastnachtsfete, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Betriebszeit, erlaubte Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis |
| Stichwort: | Anwohner |
| Leitsatz: | Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind. Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -). Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10279/04.OVG | |
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