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Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 995/07 vom 31.08.2007

Rechtsgebiete:GG, AGG, BetrAVG, SGB VI, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Stichwort:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Leitsatz:1. In einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung, die für die betreffenden Personen gegenüber der bisherigen Versorgungsordnung günstigere Versorgungsleistungen vorsieht, können die Tarifvertragsparteien - je nach den Umständen des Einzelfalls - wirksam vereinbaren, dass diese keine Anwendung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers findet, die zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt entweder bereits Versorgungsempfänger sind oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2. Verfolgen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen - negativen - Anwendungsvoraussetzung unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit und Erforderlichkeit ein sachlich gerechtfertigtes und legitimes Ziel, verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebenden Grundsätze des unzulässigen Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig stellt sie eine unzulässige Altersdiskriminierung i.S. des AGG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des gemeinschaftlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar. Vielmehr ist sie nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 995/07



LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 572/07 vom 31.08.2007

Rechtsgebiete:GG, AGG, BetrAVG, SGB VI, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Stichwort:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Leitsatz:1. In einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung, die für die betreffenden Personen gegenüber der bisherigen Versorgungsordnung günstigere Versorgungsleistungen vorsieht, können die Tarifvertragsparteien - je nach den Umständen des Einzelfalls - wirksam vereinbaren, dass diese keine Anwendung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers findet, die zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt entweder bereits Versorgungsempfänger sind oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2. Verfolgen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen - negativen - Anwendungsvoraussetzung unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit und Erforderlichkeit ein sachlich gerechtfertigtes und legitimes Ziel, verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebenden Grundsätze des unzulässigen Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig stellt sie eine unzulässige Altersdiskriminierung i.S. des AGG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des gemeinschaftlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar. Vielmehr ist sie nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 572/07

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 571/07 vom 31.08.2007

Rechtsgebiete:GG, AGG, BetrAVG, SGB VI, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Stichwort:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Leitsatz:1. In einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung, die für die betreffenden Personen gegenüber der bisherigen Versorgungsordnung günstigere Versorgungsleistungen vorsieht, können die Tarifvertragsparteien - je nach den Umständen des Einzelfalls - wirksam vereinbaren, dass diese keine Anwendung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers findet, die zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt entweder bereits Versorgungsempfänger sind oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2. Verfolgen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen - negativen - Anwendungsvoraussetzung unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit und Erforderlichkeit ein sachlich gerechtfertigtes und legitimes Ziel, verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebenden Grundsätze des unzulässigen Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig stellt sie eine unzulässige Altersdiskriminierung i.S. des AGG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des gemeinschaftlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar. Vielmehr ist sie nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 571/07

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 570/07 vom 31.08.2007

Rechtsgebiete:GG, AGG, BetrAVG, SGB VI, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Stichwort:Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung
Leitsatz:1. In einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung, die für die betreffenden Personen gegenüber der bisherigen Versorgungsordnung günstigere Versorgungsleistungen vorsieht, können die Tarifvertragsparteien - je nach den Umständen des Einzelfalls - wirksam vereinbaren, dass diese keine Anwendung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers findet, die zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt entweder bereits Versorgungsempfänger sind oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2. Verfolgen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen - negativen - Anwendungsvoraussetzung unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit und Erforderlichkeit ein sachlich gerechtfertigtes und legitimes Ziel, verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebenden Grundsätze des unzulässigen Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig stellt sie eine unzulässige Altersdiskriminierung i.S. des AGG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des gemeinschaftlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar. Vielmehr ist sie nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 570/07


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