JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anwendungsbereich
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Anhörungsrüge, Anwendungsbereich, Gehör, rechtliches, Kostenentscheidung, Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsmittel, Statthaftigkeit, Unanfechtbarkeit |
| Stichwort: | Anwendungsbereich |
| Leitsatz: | Der Anwendungsbereich des § 152a VwGO kann nicht dadurch eröffnet werden, dass von der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wird, um damit die Unanfechtbarkeit der (Kosten-)Entscheidung als Voraussetzung für eine Anhörungsrüge geltend machen zu können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 15; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 152a Rdnr. 5 ). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 422/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel |
| Stichwort: | Anwendungsbereich |
| Leitsatz: | 1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut. 2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII, SGB X, SGG, GG, ZPO |
| Schlagworte: | Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots - Berücksichtigung eines unzulässigen Beweismittels - Reichweite bzw Fernwirkung auf ein weiteres Gutachten - fehlerhafte Tatsachenfeststellung - berufsgenossenschaftliches Verwaltungsverfahren - Datenschutz - Gutachter - Abgrenzung: Gutachten von beratungsärztlicher Stellungnahme - Auswahlrecht des Versicherten -Hinweispflicht des Unfallversicherungsträgers - Widerspruchsrecht des Versicherten - Anwendungsbereich - Heilung - Entfernung des unzulässigen Gutachtens aus Verwaltungs- und Gerichtsakte - Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
| Stichwort: | Anwendungsbereich |
| Leitsatz: | 1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren. 2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 8/07 R | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, EGBGB, GG |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzgeset - Anwendungsbereich |
| Stichwort: | Anwendungsbereich |
| Leitsatz: | § 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 902/06 | |
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