JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anwendung des neuen Rechts
| Rechtsgebiete: | RVG, BRAGO |
| Schlagworte: | Vergütungsfestsetzungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Anwendung des neuen Rechts |
| Stichwort: | Anwendung des neuen Rechts |
| Leitsatz: | Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 306/04 | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung |
| Stichwort: | Anwendung des neuen Rechts |
| Leitsatz: | 1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war. 2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 267/04 | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung |
| Stichwort: | Anwendung des neuen Rechts |
| Leitsatz: | 1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war. 2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 268/04 | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung |
| Stichwort: | Anwendung des neuen Rechts |
| Leitsatz: | 1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war. 2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 269/04 | |
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