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Anwendung des neuen Rechts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 306/04 vom 03.02.2005

Rechtsgebiete:RVG, BRAGO
Schlagworte:Vergütungsfestsetzungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Anwendung des neuen Rechts
Stichwort:Anwendung des neuen Rechts
Leitsatz:Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 306/04



OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 267/04 vom 10.01.2005

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung
Stichwort:Anwendung des neuen Rechts
Leitsatz:1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.

2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 267/04

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 268/04 vom 10.01.2005

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung
Stichwort:Anwendung des neuen Rechts
Leitsatz:1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.

2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 268/04

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 269/04 vom 10.01.2005

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, Anwendung des neuen Rechts, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Fahrtzeiten, Fortführung der alten Rechtsprechung
Stichwort:Anwendung des neuen Rechts
Leitsatz:1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.

2. Zur Pauschgebühr nach § 51 RVG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 269/04


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