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Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 33/03 vom 09.06.2003

Rechtsgebiete:BGB, BSHG
Schlagworte:Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen
Stichwort:Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen
Leitsatz:Ein Kapitalbetrag, den die Betroffene aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden Unterhaltsanspruch erhalten hat und auf dessen ratenweisen Einsatz sie zur Deckung ihres laufenden Unterhaltsbedarfs angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung in § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht als Vermögen für die Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung des für sie bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 33/03




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