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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAnwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG 

Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 RA 62/04 R vom 23.08.2005

Rechtsgebiete:AAÜG, EinigVtr, SGB VI, SGB X
Schlagworte:Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG - Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte des Beitrittsgebietes - Gleichstellung - Rentenbeginn
Stichwort:Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG
Leitsatz:1. EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 5 hat den Zweck, die früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung aus bundesrechtlicher Sicht nur eine Versorgungsanwartschaft hatten, den bereits damals Leistungsberechtigten gleichzustellen, falls ein Versorgungsfall fiktiv bis zum Ablauf des 30.6.1995 eintreten würde.

2. Als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG ist stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30.6.1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.

3. Zum "Rentenbeginn".
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 62/04 R




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