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Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Wasserrecht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 00.2918 vom 05.08.2003

Rechtsgebiete:WHG, BayWG, BayWG 1907, VwZVG
Schlagworte:kein Übergang einer Zwangsgeldandrohung auf den Einzelrechtsnachfolger, Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Wasserrecht, Aufrechterhaltung von Altrechten zum Aufstauen und Ableiten eines Gewässers nach früherem Landesrecht, Erfordernis einer wasserwirtschaftlichen Überprüfung bei "aufrechterhaltenen" Altrechten, "Bekanntsein" eines nicht angemeldeten Altrechts als Voraussetzung seines Fortbestands, Maßgeblichkeit des Kenntnisstands der das Wasserbuch führenden Behörde
Stichwort:Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Wasserrecht
Leitsatz:1. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Gewässerbenutzung kann sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" ergeben; hierdurch begründete Rechtspositionen blieben von den in Bayern vor Inkrafttreten des WHG geltenden Wassergesetzen grundsätzlich unberührt.

2. Nach den früheren Landeswassergesetzen "aufrechterhaltene" Altrechte bestehen unter der Geltung des WHG nur fort, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht zugrunde liegt.

3. Nicht zum Wasserbuch angemeldete Altrechte können als "bekannte Rechte" nur dann Bestand haben, wenn die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist auch von der gebotenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung hinreichende Kenntnis erlangt hat.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 B 00.2918




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