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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAnwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen 

Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 17 Sa 1723/02 vom 25.04.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam
Stichwort:Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen
Leitsatz:1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus.

2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i. S. d. § 309 Nr. 6 BGB dar.

3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem - ebenfalls formularmäßig erfassten - Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlange #2
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 17 Sa 1723/02




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