JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anwendbarkeit
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Verfahrenskosten, Differenztheorie, Anwendbarkeit |
| Stichwort: | Anwendbarkeit |
| Leitsatz: | Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 29/09 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Kleinbetrieb, Anzahl der Arbeitnehmer, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, Vertretungsmacht, Vollmachtvorlage, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Abmahnung, Zwischenzeugnis |
| Stichwort: | Anwendbarkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 4/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung, fristgerecht, Wirksamkeit, Wettbewerb, Konkurrenztätigkeit, Verdachtskündigung, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit |
| Stichwort: | Anwendbarkeit |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 54/08 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV 2000, ZPO |
| Schlagworte: | Anwendbarkeit, Sozialkassentarifverträge Bau, Baugewerbliche Tätigkeiten, Wasserbauarbeiten, Urproduktion, Zusammenhangstätigkeiten |
| Stichwort: | Anwendbarkeit |
| Leitsatz: | 1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung von Bauten oder baulichen Anlagen handelt bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauten bzw. baulichen Anlagen dienen. 2. Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus. 3. Soweit Zusammenhangstätigkeiten mit einer Urproduktion vorliegen, scheiden diese als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten aus. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 15 Sa 724/03 | |
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