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Anwaltszwang

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 93/09 vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:BNotO, RVG-VV
Schlagworte:Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO
Stichwort:Anwaltszwang
Leitsatz:Das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das erstinstanzlich vor dem Notar geführte und mit der ablehnenden Entscheidung des Notars beendete Verfahren anschließt. Dem anwaltlichen Vertreter eines Beteiligten steht die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 zu. Eine Anrechnung der im Verfahren vor dem Notar entstandenen Geschäftsgebühr nicht statt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 93/09



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 E 1075/09 vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:RVG, VwGO
Schlagworte:Anwaltszwang, Beschwerde, Bevollmächtigung, Kostenfestsetzung, Vertretungszwang
Stichwort:Anwaltszwang
Leitsatz:1. Für die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen über Kostenfestsetzungen nach § 11 RVG besteht kein Vertretungszwang.

2. Der Beschwerdeführer kann sich im Beschwerdeverfahren durch Personen vertreten lassen, die vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 E 1075/09

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 12 Bf 363/07.F vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GKG, HmbDG, ZuSEG
Stichwort:Anwaltszwang
Leitsatz:Die Beteiligten müssen sich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Trotz der Gebührenfreiheit des Disziplinarverfahrens gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG werden auf Grund der dynamischen Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kosten für von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle erstellte Gutachten erhoben.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 12 Bf 363/07.F

BFH – Beschluss, IV S 6/09 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:FGO
Stichwort:Anwaltszwang
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV S 6/09


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