JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anwaltsvergütung
| Rechtsgebiete: | VwGO, RVG |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzung, Vorverfahren, Widerspruchsverfahren, Geschäftsgebühr, Anrechnung, Gebührensatz, Verfahrensgebühr, Vorbemerkung, Vergütungsverzeichnis, derselbe Gegenstand, Gegenstand, Rechtsanwaltsvergütung, Anwaltsvergütung, Rechtsanwalt |
| Stichwort: | Anwaltsvergütung |
| Leitsatz: | Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 10833/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Anwaltsvergütung, Erstreckung, Rechtsmittel, Zulässigkeit, Voraussetzungen der Erstreckung |
| Stichwort: | Anwaltsvergütung |
| Leitsatz: | Gegen die Ablehnung der Erklärung der Erstreckung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 9/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Beratungskosten, Schulungskosten, Anwaltsvergütung, Beschlussfassung |
| Stichwort: | Anwaltsvergütung |
| Leitsatz: | Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus. Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 153/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BRAGO |
| Schlagworte: | Anwaltsvergütung - Gebührentatbestände - Gegenstandswert - Bewertung |
| Stichwort: | Anwaltsvergütung |
| Leitsatz: | 1. Mit Annahme des Mandats werden nur die Mitsozien, nicht aber die angestellten Rechtsanwälte verpflichtet. 2. Die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO entsteht bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit. 3. Der Anwalt hat auch im Falle des Zurückgreifens auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO, wenn auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden 4. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung ist auch wenn über einen Teil bereits gerichtlich entschieden ist, vom vollen Betrag und nicht nur von einem Teilbetrag auszugehen; der Anwalt haftet nämlich bei seiner Beratung für die Richtigkeit des gesamten Betrages. 5. Bei der Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstücks ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts vom Verkehrswert des Grundstücks auszugehen, grundpfandrechtliche Belastungen bleiben außer Betracht. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 U 2/00 | |
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