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Anwaltsvergütung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 10833/08.OVG vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:VwGO, RVG
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Vorverfahren, Widerspruchsverfahren, Geschäftsgebühr, Anrechnung, Gebührensatz, Verfahrensgebühr, Vorbemerkung, Vergütungsverzeichnis, derselbe Gegenstand, Gegenstand, Rechtsanwaltsvergütung, Anwaltsvergütung, Rechtsanwalt
Stichwort:Anwaltsvergütung
Leitsatz:Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 10833/08.OVG



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 9/08 vom 29.01.2008

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Anwaltsvergütung, Erstreckung, Rechtsmittel, Zulässigkeit, Voraussetzungen der Erstreckung
Stichwort:Anwaltsvergütung
Leitsatz:Gegen die Ablehnung der Erklärung der Erstreckung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 9/08

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 153/07 vom 06.12.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Beratungskosten, Schulungskosten, Anwaltsvergütung, Beschlussfassung
Stichwort:Anwaltsvergütung
Leitsatz:Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 153/07

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 U 2/00 vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:BGB, BRAGO
Schlagworte:Anwaltsvergütung - Gebührentatbestände - Gegenstandswert - Bewertung
Stichwort:Anwaltsvergütung
Leitsatz:1. Mit Annahme des Mandats werden nur die Mitsozien, nicht aber die angestellten Rechtsanwälte verpflichtet.

2. Die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO entsteht bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

3. Der Anwalt hat auch im Falle des Zurückgreifens auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO, wenn auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden

4. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung ist auch wenn über einen Teil bereits gerichtlich entschieden ist, vom vollen Betrag und nicht nur von einem Teilbetrag auszugehen; der Anwalt haftet nämlich bei seiner Beratung für die Richtigkeit des gesamten Betrages.

5. Bei der Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstücks ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts vom Verkehrswert des Grundstücks auszugehen, grundpfandrechtliche Belastungen bleiben außer Betracht.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 U 2/00


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