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Anwaltssozietät

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 452/06 vom 09.01.2007

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Anwaltssozietät
Stichwort:Anwaltssozietät
Leitsatz:Eine Anwaltssozietät, betrieben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann durch Gesellschafterbeschluss stillgelegt werden.

Ist der Arbeitsvertrag der Angestellten mit der Sozietät abgeschlossen worden, ist nicht jeder einzelne Rechtsanwalt mit seinen Mandanten und den Angestellten der Sozietät ein Teilbetrieb im Sinne von § 613 a BGB.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 452/06



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 69/06 vom 17.07.2006

Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Schlagworte:Mitwirkung Patentanwalt, Mandat, Mandatserteilung, Auftrag, Anwaltssozietät
Stichwort:Anwaltssozietät
Leitsatz:Der in einer Markensache einer Anwaltssozietät erteilte Mandatsauftrag beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung auch eines sozietätsangehörigen Patentanwalts.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 69/06

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 L 105/00 vom 01.11.2000

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO
Schlagworte:Zurückverweisung, rechtliches Gehör, Terminsverlegung, Verhinderung des Prozessbevollmächtigten, Glaubhaftmachung, Anwaltssozietät, Ermessen
Stichwort:Anwaltssozietät
Leitsatz:1. Bei einem Antrag auf Terminsverlegung ist Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe nur bei ausdrücklichem Verlangen des/der Vorsitzenden erforderlich.

2. Es besteht regelmäßig kein Anlass, von einem Rechtsanwalt Glaubhaftmachung zu verlangen.

3. Das Ermessen i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn ein Verlegungsantrag ausschließlich mit der Begründung abgelehnt wird, in einer Anwaltssozietät müsse die Verhinderung aller Sozien dargelegt oder gar glaubhaft gemacht werden. In die Entscheidung sind vielmehr verschiedene Faktoren einzustellen wie etwa die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, die Dauer der Urlaubsvertretung, zeitliche Nähe des Verlegungsantrages zur Ladung, Terminslage des Gerichts.

Es entspricht Überwiegendes dafür, § 227 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anzuwenden.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 4 L 105/00


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