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Anwaltskosten

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 37/08 vom 16.01.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Kostenerstattung im Beschlussverfahren, Anwaltskosten, ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse, Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung, Betriebsratsbeschluss bei Beauftragung eines Anwalts durch Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stichwort:Anwaltskosten
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 37/08



LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 TaBV 75/07 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:MitbestG
Schlagworte:Freistellungsanspruch, Anwaltskosten, Aussichtslosigkeit
Stichwort:Anwaltskosten
Leitsatz:Die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn es um die Wählbarkeit eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat geht, den der Wahl oder den des Amtsantritts, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Beschlussverfahren, das von Arbeitnehmern eingeleitet wird, die nach der Wahl in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen werden, ist deshalb nicht aussichtslos.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 TaBV 75/07

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 126/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat, Anwaltskosten, Beratung, Freistellung
Stichwort:Anwaltskosten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 126/08

LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 377/07 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Anwaltskosten, unzuständiges Gericht, Erstattung
Stichwort:Anwaltskosten
Leitsatz:Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für die Kosten ist die Erstattung vielmehr durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO geregelt.

§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht zu entnehmen, dass erstattungsfähig nur sei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. Diese Rechtsauffassung hat den Wortlaut der Norm gegen sich. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG spricht nicht von "Mehrkosten", sondern von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (ebenso BAG, Beschluss v. 01.11.2004 - 3 AZB 10/04, NZA 2005, 429).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 377/07


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