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Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 11 U 59/02 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:BRAO, BGB
Schlagworte:Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Stichwort:Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Leitsatz:1. Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. deutlich zu belehren.

2. Von einer "Beendigung des Auftrags" als maßgeblichem Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Höchstfrist der Verjährung der Anwaltshaftung (§ 51 b BRAO) ist auszugehen, wenn aus Sicht des Mandanten nach dem Inhalt des konkreten Auftrags keine weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu erwarten sind. Dies ist nach dem Abschluss eines - alle vorhandenen und absehbaren Schäden abdeckenden - Abfindungsvergleich regelmäßig der Fall.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 11 U 59/02




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