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LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 12/05 vom 23.02.2005

Rechtsgebiete:GG, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Schuldienst, Wartefrist, Erledigung, Anwaltsbestellung, Kostenerstattungspflicht
Stichwort:Anwaltsbestellung
Leitsatz:1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z - BBesO - Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .

2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.

3. Es ist zur "zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 12/05




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