JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > anwaltliche Vertretung
| Rechtsgebiete: | VV-RVG |
| Schlagworte: | Anrechnung, Beratungshilfe, Beratungshilfegebühr, Geschäftsgebühr, Prozesskostenhilfe, Verfahrensgebühr, Verwaltungsverfahren, anwaltliche Vertretung, teilweise Anrechnung |
| Stichwort: | anwaltliche Vertretung |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der die durch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG vorgeschriebene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2400 bis 2403 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat, wenn dem Kläger für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. 2. Voraussetzung für das Entstehen von Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe nach Nrn. 2600 ff. VV-RVG anstelle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ist nicht, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe bestanden hat, sondern dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch tatsächlich im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 OA 510/07 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Beweisgebühr, Beweisaufnahmegebühr, anwaltliche Vertretung, Mitwirken. |
| Stichwort: | anwaltliche Vertretung |
| Leitsatz: | Leitsatz: Für das Entstehen der Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO reicht im Gegensatz zur Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine bloße anwaltliche Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nicht aus; vielmehr ist eine aktive Beteiligung des Rechtsanwalts an der Beweisaufnahme erforderlich (wie Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 8.95 - Buchholz 362 § 118 BRAGO Nr. 4 = JurBüro 1997, 253). Beschluss des 6. Senats vom 8. Mai 2001 - BVerwG 6 B 12.01 - I. VG Hannover vom 02.11.2000 - Az.: VG 2 A 6563/98 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 12.01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Abkürzung der Ladungsfrist, Anwaltliche Vertretung, Mitwirkungspflichten, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Vertagung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung |
| Stichwort: | anwaltliche Vertretung |
| Leitsatz: | 1. Ein Prozessbeteiligter kann in jeder Phase eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das er zunächst selbst betrieben hat, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist. 2. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht erfolgreich mit dem Berufungszulassungsantrag gerügt werden, wenn zumutbare Möglichkeiten, sich erstinstanzlich gehör zu verschaffen, unterlassen worden sind. Ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter muss jedenfalls in der Regel keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 S 2589/00 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, ZPO, VwZG, VwVfG, BRAGO, GKG |
| Schlagworte: | Angabe einer Postfachanschrift, Anschrift, anwaltliche Vertretung, Bezeichnung der Parteien, eingeschriebener Brief, Erreichbarkeit, Ersatzzustellung, Gebäudeteil, Gerichtskosten, Hausgenossen, Hausnummer, Hinweis des Gerichts, Klageschrift, Kostenerstattungsanspruch, Kostenforderung, Ladung, ladungsfähige Anschrift, Mitwirkung des Empfängers, Mitwirkungspflicht, natürliche Person, Niederlegung, notwendiger Inhalt der Klageschrift, öffentliche Zustellung, Ordnungsvorschrift, Ort, örtliche Zuständigkeit, persönliches Erscheinen, Postzustellungsurkunde, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, Sicherung, Sicherungsbedürfnis, Sollvorschrift, Straße, Vermieter, vorbereitende Schriftsätze, Vorschußpflicht, Wohnanschrift, Wohnsitz, Wohnung, Wohnungsanschrift, Zulässigkeit der Klage, Zustellung, Zustellungsversuch. |
| Stichwort: | anwaltliche Vertretung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung. 2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben. 3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. 4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). 5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden. 6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind. Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 - II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 24.97 | |
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